Wirtetätigkeit
Lebensmittelbetriebe
Für
- die Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
- eine personelle Änderung in der Betriebsführung eines Lebensmittelbetriebes
- eine Betriebsschliessung eines Lebensmittelbetriebes
- den Ausschank oder Verkauf von Spirituosen
ist beim Gemeinderat gemäss Gastgewerbegesetz (GGG) mindestens 30 Tage im Voraus ein Gesuch für gastwirtschaftliche Tätigkeit einzureichen. Dazu ist das Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe (mit und ohne Spirituosen) zu verwenden. Das Formular ist vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und zusammen mit einer Kopie des Fähigkeitsausweises zum Führen eines Gastwirtschaftsbetriebes oder Diplom einer anerkannten Hotelfachschule sowie eines Personalausweises (Identitätsausweis, Pass) bei der Gemeindekanzlei Würenlos einzureichen. Zudem ist es elektronisch via Button "Einreichen" an das Departement Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, einzureichen.
Weitere Informationen zur Melde-/Bewilligungspflicht für Lebensmittelbetriebe finden Sie auf der Webseite des Departements Gesundheit und Soziales.
Kleinhandelsbewilligung
Werden in einem Ladenlokal Spirituosen verkauft, in einem Restaurant ausgeschenkt, übers Internet oder über die Gasse verkauft, wird eine Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen benötigt. Die Bewilligungserteilung erfolgt durch das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Aarau, und hat elektronisch mit dem Meldeformular "Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe" zu erfolgen.
Was sind Spirituosen?
Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.).
Meldung Einzelanlass mit Wirtetätigkeit
Unter Einzelanlässen sind Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen. Für Vereine und Organisationen, die einen solchen Einzelanlass mit Wirtetätigkeit durchführen, besteht eine Meldepflicht.
Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint (§ 4 Gastgewerbeverordnung, GGV).
Sofern an einem Einzelanlass Spirituosen abgegeben werden, wird die dafür benötigte Kleinhandelsbewilligung durch die Gemeinde erteilt. Das Gesuch für die Wirtetätigkeit und allenfalls den Verkauf von Spirituosen an einem Einzelanlass ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass bei der Gemeindekanzlei einzureichen und dem Amt für Verbraucherschutz (Meldepflicht nach Lebensmittelgesetz) zu melden. Bitte füllen Sie dazu das Formular für Einzelanlässe aus. Wenn sie am Ende des vollständig ausgefüllten Formulars auf "Einreichen" drücken, wird das Formular elektronisch ans Lebensmittelinspektorat und an die Gemeinde Remigen (Veranstaltungsstandort) übermittelt. Bitte drucken Sie das Formular zusätzlich aus und melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei Remigen.
Verlängerung der Öffnungszeiten
Der Gemeinderat kann den einzelnen Betrieben und bei öffentlichen Fest- und Vereinsanlässen eine Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, sofern es die Verhältnisse erlauben. Diese Bewilligung ist gebührenpflichtig und ist mindestens 2 Werktage vor dem Anlass mittels Gesuch der Gemeindekanzlei zu melden.