Häufige Fragen
- A
- Abfallentsorgung I Kehrichtabfuhr
Diverse Informationen und Daten zur Abfallentsorgung finden Sie hier
- Abmeldung / Wegzug
Ein Wegzug aus Remigen ist den Einwohnerdiensten innert 14 Tagen persönlich oder online zu melden. Wir benötigen folgende Unterlagen:
SchweizerInnen
- Schriftenempfangsschein (Meldebestätigung Hauptwohnsitz)
- Identitätsnachweis (Pass oder Identitätskarte)
Falls vorhanden, erhalten Sie Ihren Heimatschein für die Anmeldung am neuen Wohnort. Bei einem e-Umzug wird der Heimatschein direkt an die neue Wohnsitzgemeinde geschickt.
Andere Staatsangehörige
- Aufenthaltsbewilligung
Bitte teilen Sie die Adressänderung folgenden Stellen mit:
- Abonnemente (Zeitungen / Zeitschriften)
- Arbeitgeber
- Arzt, Zahnarzt, evtl. Tierarzt
- Auto-Garage
- Bank
- Dienstbüchlein (Meldung an Sektionschef)
- Krankenkasse
- Mitgliedschaften
- Post (Nachsendeauftrag)
- Strassenverkehrsamt (Fahrzeugausweis / Führerschein)
- Stromanbieter
- Telefonanbieter (Mobil, Festnetz)
- Vereine
- Versicherung
- Verwandte, Freunde, Bekannte - Abstimmungen und Wahlen
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz leben, können Sie an den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Unter diesen Voraussetzungen können Sie auch eine Volksinitiative lancieren, ein Referendum ergreifen und beides unterzeichnen. Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Mit Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen können Sie Ihre Stimme brieflich abgeben (per Post oder Einwurf im dafür vorgesehenen Gemeindebriefkasten) oder Sie geben Ihre Stimme direkt an der Urne im Wahllokal ab. Die Öffnungszeiten finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsauweis.
Weitere Informationen im Bereich Wahlen und Abstimmungen - Adressänderung innerhalb Remigen
Bitte teilen Sie uns die Adressänderung - auch wenn Sie an der gleichen Adresse eine andere Wohnung beziehen - persönlich am Schalter oder schriftlich (per Brief oder E-Mail) mit folgenden Angaben mit:
- neue Adresse
- Umzugsdatum
- Einfamilienhaus oder Wohnung
- Bei Wohnung: Angabe Stockwerk, Lokation (links, rechts, etc.), Zimmerzahl, Wohnungsvorgänger
- Adressauskunft
Aus Datenschutzgründen erteilt die Einwohnerdienste keine telefonischen Auskünfte (nur an Amtsstellen). Für schriftliche Anfragen muss ein berechtigtes Interesse vorliegen und es wird eine Gebühr von CHF 20.00 plus allfällige Portokosten erhoben.
- AHV-Ausweis, Erstausstellung, Verlust und Neuausstellung
AHV-Versicherungsausweis, Erstausstellung oder Verlust
Das Anmeldeformular für den AHV-Versicherungsausweis ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich. Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Gemeindezweigstelle auf dem Anmeldeformular erforderlich.
- AHV-Beiträge - Auszug aus dem individuellen Konto (IK) - online bestellen
AHV-Beiträge - Überprüfung bisheriger Einzahlungen
Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) verlangen.
- AHV-Beiträge - Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden, mit dem Entrichten von AHV-Beiträgen beginnen. Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen keine persönlichen Beiträge entrichten, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und mindestens den doppelten jährlichen Mindestbeitrag entrichtet. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle erhältlich.
- AHV-Beiträge - und wenn ich meine Beiträge noch nicht bezahlt habe?
Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen. Können so trotzdem nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.
- AHV-Rente - Anmeldung
Pensionierung - Anmeldung der AHV-Rente
Die Anmeldung für die AHV-Rente muss 3 - 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden. Ein Vorbezug der AHV-Rente um 1 - 2 Jahre ist möglich, wobei die Rente für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt wird. Das Anmeldeformular für die Altersrente ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich.
Weitere Informationen unter: SVA Aargau - vor der Pensionierung - AHV/IV-Rente reicht nicht aus
Lassen Sie das Budget durch die SVA Aargau überprüfen; vielleicht haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgegelder und müssen nicht zurückbezahlt werden.
- Amtliches Publikationsorgan
Die im Gemeindegesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Gemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt sowie auf der Homepage der Gemeinde. Das Mitteilungsblatt "hier und heute" erscheint alle zwei bis drei Wochen und wird allen Haushaltungen kostenlos zugestellt.
- Arbeitslos, was nun?
Bitte füllen Sie die Voranmeldung auf job-room bis spätestens einen Tag vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit vollständig aus. Wir werden Sie danach telefonisch kontaktieren, um die Anmeldung gemeinsam mit Ihnen abzuschliessen. Sie können sich auch auf dem RAV anmelden - dort kann es aber zu Wartezeiten kommen. Weitere Informationen zur Anmeldung beim RAV finden Sie unter: RAV Brugg
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV
Bahnhofstrasse 19
Postfach 608
5201 Brugg
056 460 90 40
rav.brugg(at)ag.ch
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch und Freitag
08:00 Uhr–12:00 Uhr
13:30 Uhr–17:00 UhrDonnerstag
10:00 Uhr–12:00 Uhr
13:30 Uhr–17:00 Uhr - B
- Bauverwaltung - Ist jedes Bauvorhaben bewilligungspflichtig?
In § 49 der Bauverordnung sind Bauten und Anlagen aufgeführt, die unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet oder nur in den Bauzonen, keiner Baubewilligung bedürfen (z.B. Weidezäune, Feuerstellen, Satellitenempfangsanlagen, Reklamen usw.).
Da auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sämtliche Vorschriften einzuhalten haben, ist es sinnvoll, die Gemeindeverwaltung im Voraus zu informieren. Damit können viele Missverständnisse vermieden werden.
- Bauverwaltung – Muss für eine Solaranlage ein Baugesuch eingereicht werden?
Solar- oder Photovoltaikanlagen, die folgenden gestalterischen Vorgaben entsprechen, sind lediglich meldepflichtig:
· Wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen
· wenn sie von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen
· wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden
· wenn sie als kompakte Fläche zusammenhängend sind.
Die Solar- oder Photovoltaikanlage ist online zu erfassen. Das Formular zur Erfassung von Solaranlagen finden Sie auf dem Smart Service Portal des Kantons Aargau. Das unterschriebene Formular muss zusätzlich mit den notwendigen Beilagen zur Bestätigung der Gemeindekanzlei zugestellt werden. Solar- oder Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude erstellt werden, welches unter Denkmal- oder Substanzschutz steht oder in der Dorfzone liegen, sind immer baubewilligungspflichtig.
- Bauverwaltung – Welche Kosten entstehen bei einem Bauvorhaben?
Gemäss dem Reglement über die Gebühren in Bausachen erhebt der Gemeinderat für Entscheide sowie für Voranfragen und Beratungen in Bausachen Gebühren. Diese dienen zur Deckung der entstehenden Kosten.
Für Kleinbauten und geringfügige Um-, An- und Aufbauten muss mit einer Gebühr zwischen CHF 50 und CHF 400 gerechnet werden. Für grössere Bauvorhaben werden 2 Promille der errechneten Bausumme in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden der Bauherrschaft die Kosten für externe Funktionäre (Ingenieurbüros, Brandschutzbeamter etc.) in Rechnung gestellt. Detaillierte Auskunft über die Weiterverrechnung der Kosten sind dem Gebührenreglement zu entnehmen.
- Bauverwaltung – Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten. Die Baugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. Detaillierte Informationen finden Sie auf dem jeweiligen Baugesuchsformular.
- Bauverwaltung – Welche Verfahrensarten gibt es?
Im Baurecht des Kantons Aargau werden zwei verschiedene Verfahrensarten unterschieden. Die Bauherrschaft hat in einem ersten Schritt die Baubewilligungspflicht abzuklären. Bei einer baubewilligungspflichtigen Baute gelangen folgende unterschiedliche Verfahren zur Anwendung:
Vereinfachtes Verfahren
Der Gemeinderat kann gemäss Baugesetz Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist dabei Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen eine Einwendung zu erheben, wenn sie nicht im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben.
Gemäss Bauverordnung werden namentlich Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen und Aussenwärmedämmungen zur Verbesserung der Energieeffizienz im vereinfachten Baubewilligungsverfahren beurteilt. Als Klein- und Anbauten gelten gemäss § 18 ABauV unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt.
Ordentliches Verfahren
Alle weiteren baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind im ordentlichen Verfahren durchzuführen. Beim ordentlichen Verfahren muss das geplante Bauvorhaben vor der öffentlichen Ausschreibung im Publikationsorgan der Gemeinde (Mitteilungsblatt) profiliert werden. Die Baugesuchsakten sind zudem während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Nach der Prüfung des Projektes durch die Bauverwaltung beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einwendungen vorliegen, dauert das Verfahren rund 3 Monate.
In der Dorfzone sowie der Umgebungs- und Objektschutzzone werden Bauvorhaben zudem auf die besonders gute Einpassung ins Orts- und Strassenbild überprüft. Bei Bedarf holt der Gemeinderat in diesen Zonen ein neutrales Fachgutachten / eine neutrale Stellungnahme ein. Je nach Qualität des Baugesuchs kann in solchen Fällen die Verfahrensdauer länger sein.
- Beistandschaften
Eine Beistandschaft dient dazu, das Wohl und den Schutz einer hilfsbedürftigen Person sicherzustellen. Sie soll aber das Selbstbestimmungsrecht einer Person nur soweit einschränken, als dies vom Schutzgedanken her wirklich erforderlich ist.
Es werden vier verschiedene Arten der Beistandschaft unterschieden:- Begleitbeistandschaft
- Vertretungsbeistandschaft
- Mitwirkungsbeistandschaft
- umfassende Beistandschaft
Bei der Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (kescha.ch) finden Personen, die von einer Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes betroffen sind, Informations- und Betreungsangebote.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Eine Beistandschaft muss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet werden. In unserem Bezirk ist das Familiengericht Brugg zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: www.ag.ch
Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD)
Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Brugg übt für die Gemeinde Remigen und andere Gemeinden des Bezirks Brugg die Beistandsmandate aus. Auftraggeber für die einzelnen Mandate ist das Familiengericht, welches die Beistände ernennt. Weitere Informationen finden Sie unter www.sdlrb.ch
- Berechnen Sie provisorisch Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistung
- Bestattungsamt - Vorgehen bei einem Todesfall
Todesfall zu Hause
Der Verlust von lieben Menschen und Angehörigen ist für die Hinterbliebenen sehr schmerzhaft und bedarf viel Kraft. Die Trauer übermannt einen und oft ist man unsicher und weiss nicht genau, was alles für eine Bestattung in die Wege geleitet werden muss. Wir vom Bestattungsamt Remigen möchten Sie in dieser schweren Zeit unterstützen. Bitte melden Sie uns den Todesfall innerhalb eines Tages, damit wir die nächsten Schritte zusammen mit Ihnen und dem Bestattungsinstitut Ihrer Wahl organisieren können.
Bei einem Todesfall zu Hause gehen Sie am besten wie folgt vor:
Rufen Sie einen Ihnen bekannten Hausarzt oder die ärztliche Notrufnummer im Kanton Aargau Tel. 0800 401 501 für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung an.
Rufen Sie die nächsten Angehörigen an und nehmen Sie sich Zeit, um sich zu verabschieden.
Als nächstes nehmen Sie mit einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl Kontakt auf. Eine Liste der uns bekannten Bestattungsunternehmen finden Sie in unserem Ratgeber für einen Todesfall.
Ist Ihr Angehöriger zu Hause verstorben, melden Sie sich wenn möglich innerhalb eines Tages bei der Gemeindekanzlei und/oder kommen Sie direkt mit der ärztlichen Todesbescheinigung bei uns vorbei, um die Organisation der Beisetzung sowie die notwendige Meldung an das Zivilstandsamt vorzunehmen.
Todesfall in einem Spital / Altersheim
Bei einem Todesfall in einem Spital / Altersheim erfolgt die offizielle Meldung an das jeweilige Zivilstandsamt durch die Spital- oder Heimleitung. Zur Organisation der Überführung, Kremation sowie Beisetzung müssen die Angehörigen mit dem Bestattungsamt bzw. der Gemeindekanzlei Kontakt aufnehmen.
- Bestattungsamt – Anmeldung eines Erbgangs beim Grundbuchamt
Für die Anmeldung eines Erbgangs eines Grundstücks beim Grundbuch besteht keine Frist. Damit die Erben jedoch über ein Grundstück verfügen können, ist die Eintragung des Erbgangs zwingend. Weitere Informationen über die Vorgehensweise zur Anmeldung eines Erbgangs beim Grundbuchamt finden Sie unter folgendem Link:
- Bestattungsamt – Gestaltung der Friedhofgräber
Die zulässigen Grössen der Grabmale auf den einzelnen Grabfeldern (Erdbestattungs- und Urnenreihengräber) sind wie folgt:
Gesuche für Grabmale sind der Friedhofkommission im Massstab 1:10 einzureichen. Ohne die Bewilligung der Friedhofkommission darf kein Grabmal aufgestellt werden.
Kontaktdaten
Friedhofkommission Rein
c/o Gemeindehaus Rüfenach
5235 Rüfenach - Bestattungsamt – Welche Arten von Beisetzungsmöglichkeiten gibt es?
Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung in einem Krematorium (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig.
Die Bestattungsart richtet sich nach dem Wunsch der verstorbenen Person, oder, wenn nicht feststellbar, nach dem Wunsch der nächsten, erreichbaren Angehörigen. Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen. Davon ausgenommen sind Totgeburten. Beisetzungen von Urnen beziehungsweise offener Asche ausserhalb von Friedhöfen insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken sind zulässig, wenn diese auf schickliche Weise erfolgen, die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zugestimmt haben und die gewünschten Beisetzungen weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährden.
Auf dem Friedhof Rein, Rüfenach, gibt es folgende Beisetzungsmöglichkeiten:
- Reihengrab Erdbestattungen
- Reihengrab Urnen
- Gemeinschaftsgrab Urnen
- Beisetzung in einem bestehenden Grabplatz (sofern Grabesruhe nicht tangiert wird)
- Bestattungsamt – Welche Bescheinigung benötigen Banken, Versicherungen etc.?
Verschiedene Institutionen (Bank, Versicherungsgesellschaft, etc.) verlangen bei einem Todesfal eines Angehörigen bald ein Erbenverzeichnis, in der Regel jedoch die Erbbescheinigung.
Das Erbenverzeichnis gibt Auskunft über die gesetzlichen Erben und wird von der Gemeindekanzlei ausgestellt.
In der Erbbescheinigung sind die gesetzlichen Erben sowie allfällig eingesetzte Erben ersichtlich. Die Erbbescheinigung wird vom Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes ausgestellt. Dieses muss daher direkt beim Bezirksgericht Brugg, Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg bestellt werden.
Bestellformular Erbbescheinigung
- Brennholz – Wo kann ich Brennholz bestellen?
Unser Förster, Oliver Frey, nimmt Brennholzbestellungen gerne entgegen. Füllen Sie dazu bitte das entsprechende Formular aus und senden es direkt an den Gemeindeförster zu.
- D
- Defibrillator – Standort Gemeindehaus
Automatische Externe Defibrillatoren (AED) sind Geräte, die bei Notfällen mit Herz-Kreislauf-Stillstand eingesetzt werden. Defibrillatoren sind einfach zu bedienen und erhöhen die Überlebenschancen der Betroffenen bei rascher Anwendung deutlich. Auch Personen ohne fachspezifische Kenntnisse sind in der Lage, einen modernen Defibrillator erfolgreich einzusetzen.
Unter Defikarte fifinden Sie alle Defibrillatoren-Standorte in der ganzen Schweiz auf einen Blick. In Remigen ist ein Defibrillator beim Gemeindehaus-Eingang öffentlich zugänglich.
- E
- Easytax herunterladen
Die Software können Sie hier gratis herunterladen.
- F
- Familienausweis/Familienbüchlein
Der Familienausweis ersetzt seit 01.07.2004 das bisherige Familienbüchlein. Er gibt Auskunft über den Bestand der Familie. Er wird anlässlich der Ziviltrauung von Zivilstandsamt des Trauungsortes ausgestellt. Für Schweizer Bürger kann er auch zu jedem anderen Zeitpunkt vom Zivilstandsamt des Heimatortes ausgestellt werden. Der Familienausweis oder das Familienbüchlein ist der Einwohnerkontrolle bei der Anmeldung vorzuweisen. Bei Geburten ist er dem Spital abzugeben, damit es nachgetragen werden kann. Das Familienbüchlein kann weiterhin vom Zivilstandsamt nachgetragen werden.
Bei Heimatort Remigen: Regionales Zivilstandsamt Brugg
- Feuerwehr
Die Gemeinde Remigen gehört der Regionalen Feuerwehr Geissberg an. Die Regionale Feuerwehr Geissberg ist für die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen in den Gemeinden Remigen, Rüfenach und Villigen zuständig. Haben Sie Interesse der Feuerwehr Geissberger beizutreten oder möchten Sie weitere Informationen einholen?
- G
- Geburt I Anerkennung eines Kindes
Alle Informationen zum Thema Geburt (auch Kindesanerkennung) in Bezug auf Zivilstandsamt finden Sie auf der Website des Regionalen Zivilstandsamtes Brugges.
- Grundbuchauszüge
Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt Laufenburg.
- H
- Haben Sie einen Gegenstand verloren oder einen Gegenstand gefunden?
Wenn Sie eine verlorene Sache finden, müssen Sie die Eigentümerin/den Eigentümer benachrichtigen oder, wenn Sie diese/diesen nicht kennen, den Fundgegenstand bei der Gemeindekanzlei Remigen zuhanden des Fundbüros abgeben.
- Heirat und Ehevorbereitungsverfahren
Schweizer Bürger können ab dem erreichten 18. Altersjahr heiraten. Zuständig für das Verfahren ist das Zivilstandsamt am Wohnort eines der Brautleute. Für Remigen ist das Regionale Zivilstandsamt Brugg zuständig.
- Hilflosenentschädigung der AHV
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistung beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn
- sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hiflos sind
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Drittter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
- Hundehaltung – Ich besitze neu einen Hund. Wie melde ich diesen an?
Bei einer Ersthundehaltung müssen Sie sich als Hundehalter/-in registrieren. Entweder kommen Sie persönlich bei der Gemeindekanzlei vorbei oder Sie nehmen die Registratur unter folgendem Link vor.
Die aktuelle Wohngemeinde legt für Sie eine Personen-ID in der zentralen Hundedatenbank AMICUS an. AMICUS stellt Ihnen daraufhin anhand der Personen-ID Logindaten für diese Datenbank zur Verfügung. Ihr Hund muss in einem weiteren Schritt entweder durch den Züchter, den Tierarzt, das Tierheim oder den bisherigen Besitzer durch die Chip-Nummer im AMICUS mit Ihrer Personen-ID verknüpft werden. Hierzu ist es sehr wichtig darauf zu achten, dass bei der Übernahme eines Hundes, dieser bereits gechipt ist.
Für Rassetypen, die als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden.
- Hundehaltung – Muss ich eine Hundesteuer zahlen?
Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten.
Die Hundetaxe beträgt Fr. 120.- / Hund und wird jährlich im Mai durch die Gemeindekanzlei in Rechnung gestellt.
- Hundehaltung – Welche Pflichten habe ich als Hundehalter?
Haltepflichten
Hundehaltende sind verpflichtet
ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
c)
ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
e)
dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
Meldepflichten
Zur Führung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeinde das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes. Die Meldepflicht umfasst ausserdem
den Halterwechsel,
den Tod des Hundes,
die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und
von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss § 9 Abs. 4.
Mit der Meldung übergeben die Hundehaltenden der Gemeinde zudem eine Kopie des Hundeausweises.
- Hundekontrolle, Anmeldung/Steuer
- Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten.
- Die Hundetaxe beträgt Fr. 120.- / Hund und wird jährlich im Mai durch die Gemeindekanzlei in Rechnung gestellt.
- Für Rassetypen, die als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden.
- Bei Zuzug oder bei Anschaffung eines neuen Hundes muss der Hund innert 10 Tagen bei der Gemeindekanzlei angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist eine Kopie des Heimtierausweises abzugeben.
- Ersthundehalter können sich über folgenden Link registrieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.
- Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten.
- I
- Identitätskarte (IDK) für Schweizer
Eine persönliche Vorsprache bei der Einwohnerdienste ist unerlässlich (Minderjährige mit gesetzlichem Vertreter). Bitte bringen Sie folgende Dokumente / Unterlagen mit:
- Passfoto (Anforderungen gemäss Fotomustertafel, nicht älter als 1 Jahr)
- alte Identitätskarte oder Verlustanzeige der Polizei (bei Verlust der Identitätskarte
Kosten
Identitätskarte - Minderjährige Gültigkeit: 5 Jahre CHF 35.00 Identitätskarte - Erwachsene Gültigkeit: 10 Jahre CHF 70.00
Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, vom Kombiangebot (gleichzeitige Ausstellung von einer Identitätskarte und einem Pass) zu profieren. Hierfür ist keine Vorsprache den Einwohnerdiensten notwendig. Anstelle dessen haben Sie beim Ausweiszentrum Aargau, Aarau, einen Termin zu vereinbaren für die Erfassung der biometrischen Daten. Weitere Informationen und Online-Bestellung - Informationen zum Betreibungsamt und Betreibungsverfahren etc.
- K
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Eine Beistandschaft muss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet werden. In unserem Bezirk ist das Familiengericht Brugg zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: www.ag.ch
- Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD)
Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Brugg übt für die Gemeinde Remigen und andere Gemeinden des Bezirks Brugg die Beistandsmandate aus. Auftraggeber für die einzelnen Mandate ist das Familiengericht, welches die Beistände ernennt.
- Krankenkassenprämie, Verbilligung
Weitere Informationen finden sie hier.
- L
- Leumundszeugnis
Das Leumundszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.
- M
- Mitwirkung in Kommissionen
Kommissionen - Interessiert an Mitarbeit?
Melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei. Sie werden dann in eine Warteliste aufgenommen.
- Musikschule Region Laufenburg
- P
- Pass für Schweizer
Für die Ausstellung eines neuen Passes oder des Kombiangebots (bestehend aus Pass und Identitätskarte) ist zwingend eine persönliche Vorsprache beim Ausweiszentrum Aargau, Aarau, für die Erfassung der biometrischen Daten erforderlich. Dazu ist eine vorgängige Registrierung erforderlich: Online-Bestellung
Kosten
Pass 22 - Minderjährige Gültigkeit: 5 Jahre CHF 65.00 Pass 22 - Erwachsene Gültigkeit: 10 Jahre CHF 145.00 Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte) - Minderjährige Gütigkeit: 5 Jahre CHF 78.00 Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte) - Erwachsene Gültigkeit: 10 Jahre CHF 158.00 - Personenstandsausweis
Dieser wird in der Regel für Eheschliessungen von Schweizer Bürgern benötigt. Die Ausstellung erfolgt durch das Zivilstandsamt des Heimatortes.
Bei Heimatort Remigen: Regionales Zivilstandsamt Brugg
- Provisorischer Pass (Notpass)
Es gibt Situationen, in denen Personen auf einen provisorischen Pass angewiesen sind.
- R
- Rentenalter
In der Schweiz liegt das Pensionsalter bei 65 Jahren. Sie können sich vorzeitig pensionieren lassen oder aber die Pensionierung verschieben und weiterarbeiten.
- Rentnerinnen und Renter, die ein bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter SVA Aargau: Ergänzungsleistungen, Merkblätter
- S
- Schule Remigen-Mönthal
- Schulleitung / Schulverwaltung
- Smart Service Portal
Das Smart Service Portal ist ein digitales, modernes und kundenzentriertes Service- und Dienstleistungsportal. Es ermöglicht der Aargauer Bevölkerung, zeit- und ortsunabhängig Verwaltungsleistungen zu bestellen und verwalten. Weiter ist das Smart Service Portal eine Prozessmaschine, die Verwaltungsleistungen automatisiert abwickeln und die benötigten Daten aus unterschiedlichen Datenbanken verknüpfen kann. Das ist gleich doppelt praktisch, denn: Einerseits können Einwohnerinnen und Einwohner ihre Leistungen zentral und zu jeder Zeit beziehen, und andererseits wird die Verwaltung entlastet.
Es stehen 22 kommunale Services im Smart Service Portal zur Verfügung. Das Smart Service Portal soll laufend mit neuen Services und Funktionen ergänzt werden, sodass 80% aller Leistungen aus Sicht des Kunden digital von der Verwaltung bezogen werden können.
Diese Services sind verfügbar:- Hauptwohnsitzbescheinigung bestellen
- Lebensbescheinigung beantragen
- Entsorgungsmarken oder Gebührensäcke bestellen
- Familienausweis bestellen
- Heimatschein bestellen
- Partnerschaftsausweis bestellen
- Partnerschaftsurkunde bestellen
- Auszug aus dem Geburtsregister bestellen
- Auszug aus dem Eheregister bestellen
- Auszug aus dem Todesregister bestellen
- Fehlende Stimm- und Wahlunterlagen nachbestellen
- Bestätigung über bezahlte Steuern bestellen
- Wahlfähigkeitsausweis bestellen
- Adressauskunft bestellen
- Personenstandsauweis bestellen
- Ratenzahlung vereinbaren
- Erbenverzeichnis bestellen
- Leumundszeugnis bestellen
- Neuantrag für schul- und familienergänzende Kinderbetreuung einreichen
- Heimatausweis bestellen / Nebenwohnsitz melden
- Betreibungsregisterauszug bestellen
- Onlinezugriff Steuerkonto
- Soziale Dienste
Bei sozialen Fragen und Probleme richten Sie sich bitte an die Sozialen Dienste der Gemeinde Remigen.
- Steuerberechnung
Die zu erwartenden Steuern können hier online berechnet werden:
- Steuerbezug (Inkasso)
Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Finanzverwaltung zuständig; Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.
- Steuererklärung, Einreichung
Die Steuererklärung ist bis 31. März des laufenden Jahres einzureichen. Selbstständig Erwerbende und Personen mit Firmenbeteiligungen haben eine bis 30. Juni verlängerte Abgabefrist. Sollten Sie Ihre Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten können, so gewährt Ihnen das Personal der Steueramt eine Fristverlängerung.
- Steuern - Zahlungsschwierigkeiten - Ratenzahlungen (Stundungsgesuch)
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt werden. Eine Stundung kann insbesondere gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als sechs Monate bewilligt werden. Zu beachten ist jedoch, dass für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung Zinsen geschuldet sind.
Melden Sie sich mit Ihrem Anliegen persönlich bei den Mitarbeitenden der Abteilung Finanzen oder füllen Sie das Stundungsgesuch aus.
- Steuerrechnung (definitive)
Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die eingereichte Steuererklärung ist, umso schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird vom Kantonalen Steueramt überprüft. Die Verarbeitungen erfolgen monatlich.
- Steuerrechnung (provisorisch) anpassen
Wie kann ich meine provisorische Steuerrechnung anpassen lassen?
Anpassung prov. Steuerrechnung - Steuerregisterauszug
Es darf nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Dieser kann online hier bestellt werden. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf dem Steueramt abgeholt oder per Post zugestellt werden.
- Strafregisterauszug – Wo kann ich diesen bestellen?
- Strassenleuchte defekt
Defekte Strassenleuchten können Sie der AEW Energie AG online melden. Für die Meldung müssen Sie den Strassennamen sowie die Kandelaber-Nr., welche sie auf der Strassenleuchte finden, eingeben.
- Strom / Elektra
Die AEW Energie AG ist für die Stromversorgung in unserer Gemeinde zuständig. Sie gliedert sich in die vier Bereiche Produktion, Finanzen, Energie und Netze. Der Hauptsitz befindet sich in Aarau, die vier Regional-Center haben ihren Sitz in Bremgarten, Lenzburg, Rheinfelden und Turgi, während das Instandhaltungs-Center in Wildegg beheimatet ist. So sorgt die AEW Energie AG für eine zuverlässige Energieversorgung rund um die Uhr.
Weitere Informationen unter: AEW Energie AG - Stromzähler ablesen
Benötigen Sie eine kostenpflichtige Zwischenabrechnung oder hat Ihnen die AEW Energie AG eine Meldekarte für die Zählerstände zugestellt? Dann können Sie der AEW Energie AG die Zählerstände melden via Kundenservice
- T
- Todesfall im Spital
Der Verlust von lieben Menschen und Angehörigen ist für die Hinterbliebenen sehr schmerzhaft und bedarf viel Kraft. Die Trauer übermannt einen und oft ist man unsicher und weiss nicht genau, was alles für eine Bestattung in die Wege geleitet werden muss. Wir vom Bestattungsamt Remigen möchten Sie in dieser schweren Zeit unterstützen.
Bei einem Todesfall in einem Spital / Altersheim erfolgt die offizielle Meldung an das jeweilige Zivilstandsamt durch die Spital- oder Heimleitung. Zur Organisation der Überführung, Kremation sowie Beisetzung müssen die Angehörigen mit dem Bestattungsamt bzw. der Gemeindekanzlei Kontakt aufnehmen.
In unserem "Ratgeber für den Todesfall" finden Sie alle nötigen Informationen. Bestattungsamt
- Todesfall zu Hause
Der Verlust von lieben Menschen und Angehörigen ist für die Hinterbliebenen sehr schmerzhaft und bedarf viel Kraft. Die Trauer übermannt einen und oft ist man unsicher und weiss nicht genau, was alles für eine Bestattung in die Wege geleitet werden muss. Wir vom Bestattungsamt Remigen möchten Sie in dieser schweren Zeit unterstützen. Bitte melden Sie uns den Todesfall innerhalb eines Tages, damit wir die nächsten Schritte zusammen mit Ihnen und dem Bestattungsinstitut Ihrer Wahl organisieren können.
Bei einem Todesfall zu Hause gehen Sie am besten wie folgt vor:
Rufen Sie einen Ihnen bekannten Hausarzt oder die ärztliche Notrufnummer im Kanton Aargau Tel. 0800 401 501 für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung an. Rufen Sie die nächsten Angehörigen an und nehmen Sie sich Zeit, um sich zu verabschieden. Als nächstes nehmen Sie mit einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl Kontakt auf. Eine Liste der uns bekannten Bestattungsunternehmen finden Sie in unserem Ratgeber für einen Todesfall.
Ist Ihr Angehöriger zu Hause verstorben, melden Sie sich wenn möglich innerhalb eines Tages bei der Gemeindekanzlei und/oder kommen Sie direkt mit der ärztlichen Todesbescheinigung bei uns vorbei, um die Organisation der Beisetzung sowie die notwendige Meldung an das Zivilstandsamt vorzunehmen.
In unserem "Ratgeber für den Todesfall" finden Sie alle nötigen Informationen. Bestattungsamt
- U
- Unentgeltliche Rechtsauskunft
- Unterschriften und Dokumente beglaubigen
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personalausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden.
Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.
Zuständig für Beglaubigungen sind die in der Gemeindeverwaltung entsprechend registrierten Beglaubigungspersonen. Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten beglaubigt.
Kosten:
- Beglaubigung Unterschrift CHF 20.00, jede weitere Unterschrift CHF 10.00
- Beglaubigung von Dokumenten: Erste Seite CHF 10.00, jede weitere CHF 5.00
- V
- Velo-/Mofa-Fund
Auffunde von Fahrrädern und Motorfahrrädern können der Regionalpolizei Brugg (Tel. 056 461 81 00) gemeldet werden.
- Vermissen Sie ein Tier?
Falls Sie ein Tier vermissen oder eines gefunden haben, können Sie dies via www.stmz.ch (Online-Datenbank der Schweizerischen Tiermeldezentrale) melden.
- Visum, Besuchsaufenthalter aus visumspflichtigen Ländern
Der Visumsantrag ist bei der Schweizer Vertretung im Herkunftsland einzureichen. Händigt die Schweizer Vertretung dem Besucher eine Garantieerklärung aus, ist diese an den Garanten in der Schweiz (Gastgeber) weiterzuleiten. Der Garant muss die Garantie-/Unterhaltserklärung von der Einwohnerdienste visieren lassen. Die Einwohnerdienste leitet die Garantieerklärung ans Amt für Migration und Integration weiter. Die Kosten betragen CHF 61.00.
Umfangreiche Informationen zum Thema "Besuchervisa für visumpflichtige ausländische Personen": Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
- W
- Waffenerwerbsschein
Waffenerwerbsschein / Waffen-Aufnahmebewilligung
- Wasserleitungsbruch - Vorgehen?
Sofern Sie einen Leitungsbruch feststellen, rufen Sie sofort den Bereitschaftsdienst der Wasserversorgung Remigen an. Tel. 056 297 8 297. Dieser kontrolliert das Leitsystem der Wasserversorgung, prüft die Sachlage vor Ort und koordiniert die weiteren notwendigen Schritte.
- Wasserversorgung
- Z
- Zahlungsschwierigkeiten Steuern
Sie haben die Möglichkeit, bei der Abteilung Finanzen schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen. Das Gesuch muss als Beilagen als Kopie enthalten:
Mietvertrag, Einkommensbelege/Lohnausweise, Krankenkassenrechnung, Kreditvertrag (falls Kredit), Auszug aus Betreibungsregister. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet. - Zivilschutz
- Zivilstandsamt (Regionales Zivilstandsamt Brugg)
- Zuzug (Anmeldung)
Personen, die nach Remigen ziehen, haben sich innert 14 Tagen persönlich am Schalter der Einwohnerdienste zu melden. Vergessen Sie nicht, sich vorgängig in Ihrer letzten Wohngemeinde abzumelden (eUmzug).
Wir benötigen folgende Unterlagen:
SchweizerInnen- Pass / Identitätskarte
- Heimatschein
- Familienbüchlein / -ausweis
- Geburtsurkunde / Anerkennung / Sorgerechtsentscheid (bei Kindern nicht verheirateter Eltern)
- Scheidungsurteil
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag / Untermietvertrag (falls kein Vertrag vorhanden ist, benötigen wir eine schriftliche Zustimmung des Hauptmieters / Eigentümers über den Aufenthalt in dessen Wohnung)
Andere Staatsangehörigkeit EU / EFTA
- Pass / Personalausweis
- Ausländerausweis
- Familienbüchlein / -ausweis
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde (mit Namen der Eltern)
- Anerkennung / Sorgerechtsentscheid (bei Kindern nicht verheirateter Eltern)
- Eheurkunde
- Scheidungsurteil
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag / Untermietvertrag (falls kein Vertrag vorhanden ist, benötigen wir eine schriftliche Zustimmung des Hauptmieters / Eigentümers über den Aufenthalt in dessen Wohnung)
- Arbeitsvertrag
Andere Staatsangehörigkeit / Drittstaaten
- Pass / Personalausweis
- Aufenthaltsbewilligung
- Abmeldebescheinigung der letzten Schweizer Wohngemeinde
- Familienbüchlein / -ausweis
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde (mit Namen der Eltern)
- Anerkennung / Sorgerechtsentscheid (bei Kindern nicht verheirateter Eltern)
- Eheurkunde
- Scheidungsurteil
- Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (beim Zuzug aus dem Ausland oder anderen Kanton)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag / Untermietvertrag (falls kein Vertrag vorhanden ist, benötigen wir eine schriftliche Zustimmung des Hauptmieters / Eigentümers über den Aufenthalt in dessen Wohnung)
- Arbeitsvertrag
- Zusicherung vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (bei Zuzug aus dem Ausland oder anderen Kanton)
Ebenfalls finden Sie viele wichtige Informationen in 17 verschiedenen Sprachen für einen guten Start am neuen Wohnort unter: hallo-aargau
WochenaufenthalterInnen
- Heimatausweis der Einwohnerdienste des Wohnortes
- Mietvertrag / Untermietvertrag (falls kein Vertrag vorhanden ist, benötigen wir eine schriftliche Zustimmung des Hauptmieters / Eigentümers über den Aufenthalt in dessen Wohnung)
HundehalterInnen
- Heimtierausweis oder Hundeausweis bzw. Impfausweis
(mit einer aktuellen Mikrochip-Nummer) - Besitzer eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential stellen uns eine Kopie ihrer Halteberechtigung des Kantonalen Veterinärdienstes zu, sobald sie diese erhalten haben.