Per 1. April 2025 treten das revidierte Energiegesetz (EnergieG) und die dazugehörende Verordnung (EnergieV) in Kraft. Gerne fassen wir für Sie die wichtigsten Neuerungen wie folgt zusammen:
GEAK Plus-Pflicht für ortsfeste Elektro-Widerstandsheizungen
Anstelle einer Sanierungspflicht für ortsfeste Elektro-Widerstandsheizungen, wird eine Pflicht zur Er-stellung eines GEAK Plus eingeführt. Eigentümer einer zentralen oder dezentralen, ortsfesten Wider-standsheizung müssen innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen lassen. Aus diesem Bericht soll un-ter anderem hervorgehen, wie die Liegenschaft alternativ beheizt werden kann.
Heizungsersatz
Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wärmeerzeugers muss nachgewiesen werden, dass kein energieef-fizienteres System verfügbar ist, welches einen geringeren CO2-Ausstoss aufweist und über den Le-benszyklus günstiger ist. Kann der Nachweis erbracht werden, dass eine fossile Heizung günstiger ist, ist der Einbau in ein Minergie zertifiziertes Gebäude oder in ein Objekt, welches die GEAK Gesamte-nergieeffizienzklasse D erreicht, direkt möglich. Bei allen übrigen Bauten muss sichergestellt werden, dass der Anteil nicht erneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Die Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit eine Befreiung der vorgenannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder aus-serordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass betagte Personen aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, ihre Liegenschaft zu veräussern.
Elektro-Wassererwärmer
Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wassererwärmers in Wohnbauten darf die Wassererwärmung nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen. Dies kann mittels eines Wärmepumpenboilers oder der Kom-bination mit dem Heizsystem ermöglicht werden. Der Ersatz eines einzelnen dezentralen Elektro-Wassererwärmers, z. B. ein Wohnungsboiler in einem Mehrfamilienhaus, ist weiterhin möglich, wenn eine andere Lösung technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Zur Sicherstellung des Vollzugs durch die Gemeinden wird beim Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers eine Meldepflicht eingeführt.
Meldepflicht und Meldeverfahren
Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben nachkommen können, wird für den Ersatz des Elektro-wassererwärmers und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird die digitale Plattform «Elektronischer Vollzug energetischer Nachweise (EVEN)» eingeführt. Dadurch wird ein durchgehend digitaler Prozess zur Einreichung und Beurteilung der energetischen Nachweise möglich. Das Projekt wurde durch den Kanton Aargau initialisiert und wird mittlerweile durch beinahe alle Kantone mitgetragen. Die Plattform EVEN ist unter www.energievollzug.ch/ag aufrufbar. Ein Einreichen an die Gemeinden ist ab 1. April 2025 möglich.
Zudem ist unter gewissen Voraussetzungen neu die Bewilligung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Meldeverfahren möglich. Dies insbesondere in Bauzonen ohne besonderen Schutzstatus, wenn der Lärmschutznachweis vorhanden ist und keine Abstandsunterschreitungen vorliegen. Analog zum Mel-deverfahren bei Solaranlagen kann mit der Massnahme begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innert 30 Tagen Einwände erhebt. Auch dieser Vollzug wird über die neue Plattform «EVEN» zum energetischen Vollzug abgewickelt.