Gemeinde Remigen
Gemeinde Remigen

Baugesuche öffentliche Auflagen

Baugesuch – Publikation

Bauherrschaft und Grundeigentümer: Ledergerber Peter, Leeweg 12, 5236 Remigen

Bauobjekt: Anbau Carport mit Solaranlage

Ortslage: Parzelle Nr. 1289, Gebäude Nr. 354, Leeweg 12

Zone: Wohnzone (W2)

Das Baugesuch liegt in der Zeit vom 01. bis 30. März 2023 in der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Gegen das Bauvorhaben kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und im Doppel Einwendung erhoben werden (keine Fristverlängerung). Die Einwendung muss vom Einsprecher oder einer bevollmächtigten Person stammen. Auf eine Einwendung, die keinen Antrag, keine Begründung und keinen verlangten Entscheid (anstelle der nachgesuchten Baubewilligung) enthält, kann nicht eingetreten werden.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Bauherrschaft: Dehn Roger, Hertensteinstrasse 35, 5415 Nussbaumen

Grundeigentümer: Stockwerkeigentümergemeinschaft Obere Leestrasse 22, Remigen

Bauobjekt: Klimagerät für oberste Wohnung (aussen aufgestellt auf Dach)

Ortslage: Parzelle Nr. 1360, Gebäude Nr. 513, Obere Leestrasse 22

Zone: Wohnzone W2

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Bauherrschaft: Dehn Roger, Hertensteinstrasse 35, 5415 Nussbaumen

Grundeigentümer: Stockwerkeigentümergemeinschaft Obere Leestrasse 22, Remigen

Bauobjekt: Neubau Poolanlage mit Gartengestaltung (ohne Profilierung)

Ortslage: Parzelle Nr. 1360, Gebäude Nr. 513, Obere Leestrasse 22

Zone: Wohnzone W2

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Bauherrschaft und Grundeigentümer: Schütz Marcel, Rinikerstrasse 18, 5236 Remigen

Bauobjekt: Photovoltaikanlage (ohne Profilierung)

Ortslage: Parzelle Nr. 131, Gebäude Nr. 4, Rinikerstrasse 18

Zone: Dorfzone, Objektschutzzone

Die Baugesuche liegen in der Zeit vom 17. März bis 17. April 2023 in der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Gegen die Bauvorhaben kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und im Doppel Einwendung erhoben werden (keine Fristverlängerung). Die Einwendung muss vom Einsprecher oder einer bevollmächtigten Person stammen. Auf eine Einwendung, die keinen Antrag, keine Begründung und keinen verlangten Entscheid (anstelle der nachgesuchten Baubewilligung) enthält, kann nicht eingetreten werden.