Gemeinde Remigen
Gemeinde Remigen

Öffentliche Auflagen

Baugesuch – Publikation

Bauherrschaft: Süss Sabrina und Inderwildi Florian, Oberdorfstrasse 12, 5233 Stilli
Grundeigentümer: Süss Hanspeter und Beatrice, Hornweg 3, 5236 Remigen
Bauobjekt: Umbau Einfamilienhaus (ohne Profilierung)
Ortslage: Parzelle Nr. 1480; Gebäude Nr. 441, Hornweg 3
Zone: Wohnzone, teilweise überlagert mit der Objektschutzzone


Bauherrschaft und Grundeigentümer: Sadrijaj Musa & Shkendije / Wiedmer Andreas & Simone, Unterer Leeweg 8 und 10, 5236 Remigen
Bauobjekt: Einbau Garagentore bei den Carports (ohne Profilierung)
Ortslage: Parzellen Nrn 1484 + 1485; Gebäude Nrn 455 + 458, Unterer Leeweg 8 + 10
Zone: Wohnzone W2

Die Baugesuche liegen in der Zeit vom 09. Juli bis 08. August 2024 in der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Gegen die Bauvorhaben kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und im Doppel Einwendung erhoben werden (keine Fristverlängerung). Die Einwendung muss vom Einsprecher oder einer bevollmächtigten Person stammen. Auf eine Einwendung, die keinen Antrag, keine Begründung und keinen verlangten Entscheid (anstelle der nachgesuchten Baubewilligung) enthält, kann nicht eingetreten werden.

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Bauherrschaft: Lutz Ernst, Pfaffensteinstrasse 38, 8118 Pfaffhausen
Grundeigentümer: Einwohnergemeinde Remigen, 5236 Remigen Bauobjekt: Neubau Einfamilienhaus
Ortslage: Parzelle Nr. 171; zwischen Oberdorf- und Geissbergstrasse
Zone: Dorfzone, Umgebungsschutzzone

Bauherrschaft und Grundeigentümer: Scherer Roman und Saladin Aline, Holderweg 1, 5236 Remigen
Bauobjekt: Erneuerung und Ergänzung Stützmauer mit Sichtschutz als Absturzsicherung; ohne Profilierung
Ortslage: Parzelle Nr. 1519, Gebäude Nr. 478, Holderweg 1
Zone: Dorfzone, Umgebungsschutzzone

Die Baugesuche liegen in der Zeit vom 17. Juni bis 16. Juli 2024 in der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Gegen die Bauvorhaben kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und im Doppel Einwendung erhoben werden (keine Fristverlängerung). Die Einwendung muss vom Einsprecher oder einer bevollmächtigten Person stammen. Auf eine Einwendung, die keinen Antrag, keine Begründung und keinen verlangten Entscheid (anstelle der nachgesuchten Baubewilligung) enthält, kann nicht eingetreten werden.